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Photovoltaik
und
Steuer

Das Kleingewerbe auf dem Hausdach

Photovoltaik und Steuer:
das Kleingewerbe auf dem Hausdach

Als Besitzer einer Photovoltaikanlage müssen Sie auch Steuern zahlen.

Wann für Photovoltaik Steuer anfällt und wie Sie dies vermeiden, 

lesen Sie hier!

Wenn Strom-Anlagenbetreiber Strom ins öffentliche Netz einspeisen und dadurch Geld verdienen, stufen deutsche Finanzämter diese Energieanlagen als gewerbliche Unternehmen ein. Vor dem Gesetz ist es also erst einmal dasselbe, ob Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach oder beispielsweise einen Friseursalon haben, mit allen steuerlichen Konsequenzen. Betreiber von Kleinanlagen können jedoch aufatmen. Für Sie gelten spezielle Erleichterungen.

Ab wann muss ich meine PV-Anlage anmelden?

Wenn Sie eine PV-Anlage installieren, entscheiden deren Leistungsfähigkeit und Ihre individuelle Stromnutzung darüber, ob Sie diese beim Gewerbeamt anmelden müssen und Steuern anfallen.
Die Leistungsfähigkeit entspricht der Nennleistung in kWp und steht in der PV-Anlagenbeschreibung. Ist diese größer als 11 kW müssen Sie Ihre Solaranlage beim örtlichen Gewerbeamt als Gewerbe anmelden, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme.

Mit der Gewerbeanmeldung wird auch automatisch der IHK-Beitrag fällig, da jeder Gewerbetreibende Mitglied der regionalen Industrie- und Handelskammer wird. Das Finanzamt und die örtliche IHK werden über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, Sie selbst müssen sich also nicht darum kümmern.

Vom Finanzamt erhalten Sie eine unternehmerische Steuernummer und die Aufforderung zum Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Damit dabei nichts schiefgeht, machen Sie das am besten zusammen mit Ihrem Steuerberater.


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Für jede kWh, die Sie in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten Sie die staatlich geregelte Einspeisevergütung. Die erzielte Leistung sowie die Art der Anlage und der Monat der Inbetriebnahme bestimmen die Höhe der Einspeisevergütung. Richtig lukrativ ist das aber heutzutage nicht mehr, denn die Einspeisevergütung beträgt nur wenige Cent.

Deswegen können Sie oftmals die Kleinunternehmerregelung zur Anmeldung nutzen, die Ihnen viele bürokratische Erleichterungen verschafft. Die Kleinunternehmerregelung befreit den Unternehmer vom Abführen der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann aber der Vorsteuerabzug für Ausgaben der Photovoltaikanlage auch nicht geltend gemacht werden.

Als Kleinunternehmer gilt, wer im Jahr nicht mehr Umsatz als 22.000 € brutto erwirtschaftet. Aber Achtung: Hier werden alle Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten zusammengerechnet. Wenn Sie also selbstständig sind oder als Landwirt tätig sind, dann liegen Sie aller Wahrscheinlichkeit nach über dieser Grenze.

Die Einstufung als Kleinunternehmer ist bindend

Haben Sie die Kleinunternehmerregelung einmal gewählt, ist erst im sechsten Jahr danach ein Wechsel in ein reguläres Gewerbe möglich. Als Gewerbetreibender haben Sie den Vorteil, dass Sie die Mehrwertsteuer aller Ausgaben für den Betrieb der Photovoltaikanlage geltend machen können. Entscheiden Sie sich von Beginn an gegen die Kleinunternehmerregelung, muss Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den verkauften Strom gezahlt werden. Je nach Abrechnungskonstellation und PV-Anlagenart, müssen Sie auch auf selbst genutzten Strom Umsatzsteuer zahlen. Deswegen sollten Sie sich immer dann, wenn ein Teil eingespeist wird, hierzu genau informieren.

Keine Ertragsteuer bei Kleinanlagen

Beim Betrieb einer PV-Anlage können folgende Abgaben anfallen:

  • Ertragssteuer: je nach Unternehmenskonstrukt Einkommens- oder Gewerbesteuer
  • Stromsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Umlagen aus den Bundesgesetzen, wie der EEG-Umlage, unterscheiden.

Ob Sie, als Betreiber der Anlage, ertragssteuerpflichtig sind, hängt von dem erzielten Gewinn aus dem Stromverkauf ab. Um diesen zu ermitteln, ziehen Sie alle Ausgaben und Abschreibungen für die PV-Anlage von den zu versteuernden Einnahmen ab. Beträgt der daraus resultierende Gewinn weniger als 410 Euro im Jahr, muss keine Ertragssteuer gezahlt werden. Das trifft in der Regel auf Anlagen bis 5 kW Leistung zu.


Auch bei größeren Anlagen kann die Ertragssteuer entfallen, wenn es sich um Liebhaberei handelt. Das ist der Fall, wenn über längeren Zeitraum kein Gewinn mehr erwirtschaftet wird, aber die Investition- und Betriebskosten hoch sind und der Strom zum Eigenverbrauch genutzt wird.

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Eigenverbrauch gilt als Ertrag

Egal, ob der Stromgewinn aus der Einspeisevergütung, einer Marktprämie oder aus Mieterstrom (Verbraucher) kommt, Erlöse müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Auch Solarstrom, der nicht verkauft, sondern selbst genutzt wird, kann als Einnahme im steuerrechtlichen Sinn gelten. Ob und in welcher Höhe Einkommenssteuer abgeführt werden muss, hängt von der Höhe Ihrer gesamten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ab.

Die Stromsteuer wird immer dann fällig, wenn Sie zum Energieversorger werden. Das geht schneller, als man denkt. Haben Sie ein Mietshaus und auf diesem eine Solaranlage installiert, dessen Strom an die Mieter fließt, kann Stromsteuer anfallen. Grundsätzlich gilt: Alles, was über das öffentliche Stromnetz läuft, ist steuerrelevant.

Umsatzsteuer auf Solarstrom

Verkaufen Sie Ihren Strom komplett, werden 19 % Umsatzsteuer fällig. Etwas ungewöhnlich erscheint die Steuerpflicht auf selbst genutzten Strom. Speisen Sie mindestens 10 % der erzeugten Stromgesamtmenge als Stromüberschuss ins öffentliche Stromnetz ein, ist der Betreiber umsatzsteuerpflichtig. Das gilt für jede erzeugte Kilowattstunde.

Aber wie fast überall gibt es auch hier Ausnahmen:

  • Die Regelung greift nicht, wenn Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben.
  • Bei Anlagen, die zwischen Januar 2009 und März 2012 in Betrieb gegangen sind und einen geförderten Eigenbedarf haben, erfolgt die Abrechnung über Eigenverbrauch und eingespeisten Strom direkt mit dem Netzbetreiber. Die Differenz stellt Ihnen der Netzbetreiber inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Steuer, die auf der Rechnung ausgewiesen ist, können Sie nicht geltend machen.

Muss ich eine Einkommensteuererklärung machen?

Ja, um die Umsätze und Gewinne aus Ihrem Gewerbe nachzuweisen, müssen Sie eine Einkommenssteuererklärung machen. Heben Sie daher alle Belege rund um die Photovoltaikanlage auf.
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie diese dem Finanzamt digital melden. Auch eine Einkommenssteuervorauszahlung kann auf Sie zukommen. Diese orientiert sich am Gewinn im Vorjahr.

Photovoltaikrechner

Gibt es eine Möglichkeit, keine Steuern auf Strom aus Photovoltaik zu zahlen?

Die Antwort ist einfach – verbrauchen Sie möglichst viel ihrer selbst produzierten erneuerbaren Energie selbst. Das bedeutet, wenn Sie den überschüssigen Strom nicht ins Netz einspeisen, sondern in einem lokalen Stromspeicher speichern, Ihre Hausgeräte damit betreiben oder Ihr E-Mobil laden, zahlen Sie darauf keine Steuern. Und das lohnt sich doppelt: Weil die Einspeisevergütung nur noch sehr gering ist, ist es oft viel lukrativer den eigenen Strom selbst zu verbrauchen als einzuspeisen